Kein Verkauf von Magazinen

 

Es ist soweit: Zum 01.09.2020 tritt das 3. Waffenrechtsänderungsgesetz vollständig in Kraft. Damit kommen neue Regelungen. Nicht nur der Gang zur Waffenbehörde wird zwingend erforderlich, es werden auch neue wesentliche Waffenteile meldepflichtig. Gravierend sind darüber hinaus die Anzeigepflichten für Magazine mit hoher Kapazität.
 

Diese gilt für Kurzwaffenmagazine mit einem Fassungsvermögen von über 20 Patronen, Langwaffenmagazine mit mehr als 10 Patronen sowie entsprechende Magazingehäuse für Wechselmagazine. Die spezifischen Regeln zur Anzeigepflicht und Verkauf müssen wir erstmal abwarten.

So haben wir unsere Magazine erstmal aus dem Verkauf genommen; Stand 29.08.2020

 

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Zum 14.09.2018 ist die neue EU-Feuerwaffenrichtlinie 2017/853 in Kraft getreten und wird den Waffen- / Waffenteile- / Munitions- und Dekowaffenhandel restriktiv verändern. Die dazugehörige Durchführungs-Verordnung für Deutschland liegt im Entwurf vor, ist jedoch noch nicht beschlossen und entsprechend noch nicht umgesetzt. Wir erwarten diese zur Mitte 2019. Bis dahin gelten in Deutschland die bisherigen rechtlichen Bestimmungen.

Käufer aus EU Länder möchten sich vor Kauf bitte unbedingt informieren ob in Ihrem Land die neue EU-Richtlinie schon umgesetzt ist.



Mit der EU-Feuerwaffenrichtlinie werden nach bisheriger 'alter' Rechtslage einige bisher waffenfreie Teile zu "wesentlichen Bestandteilen" einer Feuerwaffe und unterliegen geänderten Bestimmungen.

 

Soweit wir die Richtlinie verstehen betrifft das Teilesätze, Gehäuse, Griffstücke, Magazine, die bisher unter freie Waffenteile liefen. Diese betroffenen Teile einer Feuerwaffe werden höchstwahrscheinlich gänzlich vom Handel ausgenommen oder zumindest wird der Besitz den Personen verboten, die über die dazu passende Waffe verfügen !!!
 

Es dürfen dann Magazine nur noch mit einer Kapazität von max. 10 Schuss bei Langwaffe und 20 Schuss bei Kurzwaffe angeboten werden
bedauerlicher fallen dann folgende Magazine zum Verkauf weg:

- UZI Stangenmagazine 32 Schuss
- MP2 Stangenmagazine 25 Schuss
- MG3 Stangenmagazine 20 Schuss
- AK 47 / 74 MPi-K Trommelmagazin 75 Schuss
- DP28 / DPM 44 Tellermagazin 49 Schuss
- britische 2.WK Bren MG Magazine


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ob diese vorstehenden Teile definitiv nicht mehr verkauft werden können ist unklar :

1. es ist noch keine Umsetzung erfolgt

WD 3 - 3000 - 165/18 (23. Mai 2018) © 2018 Deutscher Bundestag:

„Die Zuständigkeit für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2017/853 (EU-Feuerwaffenrichtlinie) vom 17. Mai 2017 in nationales Recht liegt beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI). Die Umsetzung der EU-Feuerwaffenrichtlinie wird derzeit vorbereitet, sie muss bis zum 14. September 2018 erfolgen. Ein Gesetzentwurf zur Änderung des Waffengesetzes wurde noch nicht in den Bundestag eingebracht. Insoweit kann nicht eingeschätzt werden, welche Umsetzungsschritte das BMI für erforderlich hält.“
 

2. es gibt vielleicht eine Ausnahme für Waffen und in Folge für Zubehör (Bestandteile)

Richtlinie Artikel 2:
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 14. September 2018 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2) - (3)....
(4) Ungeachtet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten für Feuerwaffen, die vor dem 14. September 2018 erworben wurden, die Meldepflicht für Feuerwaffen gemäß der Kategorie C Nummer 5, 6 oder 7 bis zum 14. März 2021 aussetzen.
(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

 

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P.S. Juristische Definition: „Wesentliche Bestandteile“ einer Sache sind die Bestandteile (Sachen),
- die voneinander nicht getrennt werden können,
- ohne dass der eine oder der andere Teil
- zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (§ 93 BGB@).

Eine Wesensänderung tritt ein, wenn durch die Trennung die Nutzung der Bestandteile oder der Restsache in der bisherigen Art nicht mehr möglich ist, z.B. wenn die Trennung zu einer Nutzungsänderung oder Zerstörung der getrennten Sache oder der Restsache führt.